Beitragsordnung

1. Regelbeitrag

Mitglied des Bundesverbands der Personalmanager (BPM) kann jede natürliche Person werden, die hauptberuflich in einem Unternehmen oder einer Institution, Körperschaft oder diplomatischen Vertretung als Personalmanager angestellt ist. Als Personalmanager gelten dabei diejenigen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber überwiegend mit Fragen des Human Resource Managements betraut sind, insbesondere der Personalauswahl, Personalverwaltung und/oder Personalentwicklung, ohne dabei jedoch selbst für Dritte beratend oder in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein. Diese Mitglieder (sog. Vollmitglieder) zahlen einen Regelbeitrag von 165 Euro pro Kalenderjahr.

Vollmitglieder die zum Zeitpunkt ihres Beitritts weniger als 30 Jahre alt und/oder weniger als drei Jahre hauptberuflich als Personalmanager tätig sind, können auf ihren Antrag hin mit Zustimmung des Präsidiums für das Kalenderjahr ihres Beitritts vom Regelbeitrag befreit werden („Young Professionals“).

2. Beiträge der Fördermitglieder

Förderndes Mitglied des BPM kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennt und diesen durch seine Beiträge fördern will. Alle Mitglieder, die nach der Satzung des Verbandes nicht (mehr) Vollmitglieder sein können, werden als Fördermitglieder geführt. Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag von mindestens 1.100 Euro im Kalenderjahr und können diesen durch freiwillige Beiträge erhöhen. Je volle 1.100 Euro Förderbeitrag können sie je eine Person benennen, die für die juristische Person, die Fördermitglied ist, die Angebote des Verbandes für Fördermitglieder im Beitragsjahr in Anspruch nehmen kann.

Vollmitglieder, die nicht nur vorübergehend (z.B. Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitslosigkeit), sondern etwa durch einen Berufswechsel auf Dauer nicht mehr als Personalmanager tätig sind, werden als Fördermitglieder geführt und zahlen einen ermäßigten Förderbeitrag von 155 Euro je Kalenderjahr (sog. Alumni-Mitglieder). Alumni-Mitglieder, die nach Berufswechsel eine Tätigkeit ausüben, in der sie geschäftsmäßig Beratungsleistungen oder andere Dienstleistungen für Dritte – insbesondere Personalmanager – erbringen, erhalten eine Ermäßigung des Förderbeitrages jedoch nur für maximal ein Beitragsjahr.

3. Fälligkeit, Ausnahmen

Alle Mitgliedsbeiträge sind auch ohne Erhalt einer Rechnung zum 1. Januar des Beitragsjahres zur Zahlung fällig.

Vollmitglieder können auch im Hinblick auf lediglich vorübergehende Unterbrechung ihrer Tätigkeit aus Gründen wie der Arbeitssuche oder beruflicher Beurlaubung auf ihren Antrag hin und mit Zustimmung des Präsidiums im laufenden, längstens aber noch im darauffolgenden Beitragsjahr, als Vollmitglieder geführt werden. Darüber hinaus können auf ihren Antrag hin nach Entscheidung des Präsidiums Vollmitglieder oder Alumni-Mitglieder für die Dauer ihrer Elternzeit oder für die Zeit längerer berufsunfähiger Erkrankung befristet beitragsfrei gestellt werden, unter Beschränkung der Leistungen des Verbandes.

Auf Vorschlag des Präsidiums kann der Gesamtvorstand im begründeten Einzelfall oder für Zwecke der Mitgliederwerbung vorübergehende Reduktionen von Mitgliedsbeiträgen beschließen.

Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.