Euro-Banknoten und Münzen vor der Nationalflagge von Belgien.

Aktuelle Infos zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)

Darüber hinaus wird es ab dem 1. Juli 2026 möglich sein, Opting-out-Lösungen auch ohne tarifvertragliche Grundlage umzusetzen, sofern der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss gewährt und keine tarifvertraglichen Ansprüche bestehen. Dieser Arbeitgeberbeitrag ist unverfallbar und ersetzt den bisherigen gesetzlichen Zuschuss. Unternehmen können so durch freiwillige Beteiligung und zusätzliche Zuschüsse die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge erhöhen. 

Ebenfalls ab dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte ihre Betriebsrente bereits dann beziehen, wenn sie nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten – bisher war dies nur bei Vollrente möglich. Bestehende Regelungen in Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt, müssen aber gegebenenfalls angepasst werden. Zudem haben Mitarbeitende nach entgeltlosen Zeiten, etwa wegen Elternzeit, Pflegezeiten oder krankheitsbedingtem Ausfall, einen Anspruch, ihre betriebliche Altersvorsorge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen und gilt für Direktversicherungen sowie Pensionskassen. 

Insgesamt sollen die geplanten Änderungen die betriebliche Altersvorsorge für Unternehmen und Beschäftigte attraktiver machen – insbesondere durch verbesserte Förderungen für Niedrigverdiener und neue Optionen beim Bezug und der Fortsetzung der Betriebsrente.