Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Personalmanager“ (im Folgenden „Verband“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Verbands

(1) Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zweck des Verbands ist:

  1. die Definition und Wahrnehmung der berufsständischen Interessen der Personalmanager.
  2. die Förderung von Aus- und Weiterbildung von Personalmanagern, besonders die Förderung des Nachwuchses.
  3. die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Personalmanagern über Fach- und Branchengrenzen hinweg.
  4. die Erhaltung und Pflege des Ansehens dieses Berufsstandes.
  5. die Artikulation der Interessen des Berufsstandes gegenüber Gesellschaft, Medien und Politik.
  6. die Pflege von internationalen Kontakten.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Tagungen, Diskussions-, Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen und -maßnahmen (einschließlich staats- und gesellschaftspolitischen Veranstaltungen) sowie interne Arbeitskreise.
  2. den intensiven Dialog mit Entscheidern in Unternehmen, Politik und anderen gesellschaftlichen Gruppen und die Vertretung der berufsständischen Interessen ihnen und der Öffentlichkeit gegenüber.
  3. Publikationen, Veröffentlichungen und Mitteilungen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit zu allen relevanten rechtlichen und berufsständischen Themen unter Nutzung von Print- und Onlinemedien.
  4. die Initiierung von Stammtischen und weiteren Veranstaltungen, die der Pflege sowohl der beruflichen als auch persönlichen Beziehungen der Mitglieder sowohl auf regionaler als auch bundesweiter Ebene dienen sollen.
  5. die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen, insbesondere berufsständischen Verbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.
  6. die Herausgabe von Presseinformationen und Pressemitteilungen.
  7. weitere gruppennützige Service-, Beratungs- und Unterstützungsangebote, die durch den Verband allein oder mit Dritten verwirklicht werden.

(3) Der Verband ist selbstlos und überparteilich tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die hauptberuflich in einem Unternehmen oder einer Institution, Körperschaft oder diplomatischen Vertretung als Personalmanager angestellt ist. Als Personalmanager gelten dabei diejenigen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber überwiegend mit Fragen des Human Resource Managements betraut sind, insbesondere der Personalauswahl, Personalverwaltung und/oder Personalentwicklung, ohne dabei jedoch selbst für Dritte beratend oder in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennt und diese durch seine Beiträge fördern will.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die vom Gesamtvorstand in der nächsten ordentlichen Sitzung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod.

(6) Der Austritt aus dem Verband hat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vertretungspräsidiums zu erfolgen und ist jeweils unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(7) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag des Präsidiums. Das Präsidium hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Gesamtvorstandes den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch das Präsidium schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Die Mitglieder sind über Ausschlüsse zu informieren. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Präsidenten zu richten ist. Die Berufung hat hinsichtlich der Rechte aus der Mitgliedschaft keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Ein Ausschluss wegen rückständiger Beiträge von mindestens einem Jahr kann ohne vorherige Anhörung und Ausschließungsantrag erfolgen, wenn das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(9) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verband personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verarbeitet, genutzt und weitergegeben werden dürfen. Dritte haben keinen Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung dieser Mitgliederdaten. Alles Weitere zur Verarbeitung von Daten und der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen regelt der Verband im Rahmen einer Datenschutzordnung, die auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu beschließen und im Internet zum Abruf bereitzustellen ist.

 

§ 4 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. das Präsidium.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen wird.

(2) Soweit sie nicht nur förderndes Mitglied sind, steht allen Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Verbandes sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden.

(3) Fördernde Mitglieder sollen in geeigneter Weise am Verbandsleben beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Vereins, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen des Verbandes zugänglich gemacht werden. Hierüber entscheidet das Präsidium.

(4) Mitglieder, die nicht oder nicht mehr als Personalmanager beschäftigt sind, werden in der gesamten Zeit ihrer Nicht-Beschäftigung als förderndes Mitglied des Verbandes geführt. Sind sie Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Präsidiums, nehmen sie die Rechte aus der Mitgliedschaft und ihr Amt jedoch noch bis zum Ablauf ihrer Amtszeit wahr. Über die Tatsache der Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung einer hauptberuflichen Tätigkeit als Personalmanager müssen alle Mitglieder den Präsidenten unverzüglich in Kenntnis setzen. Mitglieder, die dieser Regel nicht Folge leisten, können vom Präsidium ausgeschlossen werden.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband über die Änderung seiner Wohn- und Meldeanschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Verband für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die dem Verband ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Geltendmachung von Forderungen gegen ein Mitglied sind dem Verband von diesem ebenfalls zu erstatten.

 

§ 6 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem geschäftsführenden Vizepräsidenten, zwei weiteren Vizepräsidenten, dem Schatzmeister sowie bis zu acht Beisitzern als weiteren Mitgliedern des Präsidiums (Präsidium). Präsident, geschäftsführender Vizepräsident und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungspräsidium).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister, im Verhinderungsfalle durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungspräsidiums sein.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für alle Ämter, ausgenommen die der Beisitzer, finden separate Wahlgänge statt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Verbandes und die berufsständische Vertretung gegenüber Parlamenten und Regierungen.
  2. Die Ausführung der Beschlüsse von Gesamtvorstand und Mitgliederversammlung.
  3. Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten.
  4. Die Aufstellung eines Projekt- und Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie die Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Pflichten.
  5. Die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins geschlossen werden.
  6. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Den Beirat zu bestellen, seine Aufgaben und Projekte zuzuweisen.
  8. Die Benennung von Projektgruppenleitern.
  9. Die Benennung der Landesgruppenleiter, die als Vertreter für einzelne oder mehrere Bundesländer, Teile von Bundesländern oder Regionen tätig sind und in diesen Regionen die Arbeit des Verbandes koordinieren.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten ernennt das Präsidium einen niedergelassenen Rechtsanwalt als Justiziar, der für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums den Verband und seine Organe in seinen rechtlichen Angelegenheiten berät und den Verband auf Basis gesonderter rechtsgeschäftlicher Vereinbarung vertritt.

(6) Das Präsidium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Über die nicht öffentlichen Sitzungen ist durch einen vom Präsidium zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle können von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung eingesehen werden.

(7) Die Mitglieder üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen entscheidet das Präsidium.

(8) Das Präsidium soll sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidium, dem Beiratsvorsitzenden, den Landesgruppenleitern sowie den Projektgruppenleitern.

(2) Der Gesamtvorstand ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Präsidium oder anderen Verbandsorganen obliegen.

(3) Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Über die nicht öffentlichen Sitzungen ist durch einen vom Gesamtvorstand zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle können von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung eingesehen werden.

(4) Die Mitglieder üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen entscheidet das Präsidium.

(5) Der Gesamtvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidenten zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidenten verlangt. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dem geschäftsführenden Vizepräsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungspräsidium zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Als Einladung genügt auch die Absendung einer E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Verbandstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:

  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstandes.
  2. Wahl zweier Kassenprüfer.
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung.
  4. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Präsidium und Gesamtvorstand.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Präsidium vorgeschlagen wurden.
  6. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
  8. Auflösung des Verbandes.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, wenn er verhindert ist der geschäftsführende Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstands. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder beantragt es der Präsident, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter hat die Versammlung mit dem Ziel zu leiten, die Tagesordnung ordnungsgemäß und zügig zu erledigen. Beratungen und Abstimmungen hat er unparteiisch durchführen zu lassen.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlaut bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung des Vereins ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Schriftführer und der Versammlungsleiter.

(6) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Beschlüsse können im Ausnahmefall auch ohne Abhaltung einer Versammlung aufgrund schriftlicher oder elektronischer Abstimmung und außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Präsidiums eine schriftliche oder elektronische Abstimmung beschließt. Sie sind erst dann gültig, wenn sich mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder daran beteiligen. Dies gilt auch für Wahlen, wobei die Geheimhaltung der Abstimmung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist. Alles Nähere zur Durchführung elektronischer Versammlungen, Abstimmungen und der Sicherstellung der Einhaltung der Wahlgrundsätze hat der Gesamtvorstand durch eine Geschäftsordnung zu bestimmen.

 

§9 Virtuelle Mitgliederversammlung

(1) Auf Beschluss des Präsidiums kann eine Mitgliederversammlung zu allen Beschlussgegenständen auch als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher textförmig unter Hinweis auf die Abhaltung als virtuelle Mitgliederversammlung und unter Angabe der Uhrzeit, Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. In der Einladung sollen auch die Beweggründe für den Verzicht auf eine Präsenzversammlung angegeben werden.

(2) Das Präsidium kann in der Einladung die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung davon abhängig machen, dass sich das teilnehmende Mitglied bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der nicht länger als 72 Stunden vor Beginn der virtuellen Mitgliederversammlung liegen darf, anmeldet. Eine Anmeldung muss im Wege elektronischer Kommunikation möglich sein. Das Mitglied hat in der Anmeldung eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter der es über das Internet erreichbar ist.

(3) Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmer in eine Videokonferenz oder auf eine andere Art der zugangsgeschützten elektronischen Kommunikation, die eine wechselseitige Kommunikation in Echtzeit ermöglicht. Die Zugangs- und Legitimationsdaten zur Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt, wenn sie nicht zuvor bereits in der Einladung angegeben worden sind. Ausreichend ist dabei die rechtzeitige Absendung einer E-Mail an die dem Verband zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangs- und Legitimationsdaten vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen.

(5) Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Abstimmungen erfolgen durch elektronische Stimmabgabe, sofern der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt.

(7) Anstelle des Ortes der Mitgliederversammlung ist im Protokoll die verwendete Kommunikationsplattform mit Internet-Adresse anzugeben.

(8) Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, gilt § 8 für die virtuelle Mitgliederversammlung entsprechend. Soweit entsprechend §8 Abs. 6 eine geheime Abstimmung gewünscht wird, findet §8 Abs. 8 Anwendung.

 

§ 10 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Präsidium das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.

(2) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Verbandsregister in Kraft.

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB wird versichert.

 

Jan Mönikes, 18. September 2009